Satzung Bogenschule Wuppertal e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Bogenschule Wuppertal

(2) Er hat den Sitz in Wuppertal, Hatzfelder Straße 157.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt dann den Zusatz e.V.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Bogensports in all seinen Facetten sowie die Unterstützung individueller und gesellschaftlicher Entwicklung durch pädagogische, therapeutische und gesundheitsfördernde Angebote mit dem Bogen.

Der Verein fördert sowohl den Breiten- als auch den Leistungssport und richtet sich dabei nach den Grundsätzen und Regeln des Deutschen Feldbogenverbandes (DFBV). Ziel ist es, den Bogensport in seiner traditionellen, sportlichen und modernen Form erlebbar zu machen und als Mittel zur Persönlichkeitsentwicklung, Gesundheitsförderung und sozialen Teilhabe einzusetzen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– die Förderung sportlicher Übungen, Trainingseinheiten und Leistungen im Bogensport,

– die Organisation und Teilnahme an Wettbewerben und Veranstaltungen gemäß der Richtlinien des  DFBV,

– den Aufbau und Betrieb von Trainings- und Wettkampfanlagen für den Bogensport,

– Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Bereich der erlebnis- und gesundheitsorientierten Bildungsarbeit,

– therapeutische und pädagogische Maßnahmen mit dem Bogen zur individuellen Stärkung, Selbsterfahrung und Persönlichkeitsentwicklung,

– Maßnahmen der Prävention und Unterstützung bei psychosozialen Belastungen wie ADHS, ASS, Stress, Angst, Erschöpfung oder Burnout,

– inklusive Angebote für Menschen mit besonderen körperlichen, psychischen oder sozialen Herausforderungen,

– die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften im Bereich des therapeutischen, pädagogischen und inklusiven Bogenschießens,

zu § 2 Vereinszweck

– die Forschung zu den Wirkungen des Bogenschießens in sportlichen, pädagogischen, therapeutischen und gesundheitsbezogenen Kontexten,

– die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von Verständnis, Akzeptanz und Wissen über die genannten Bereiche,

– den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Übungs-, Schulungs- und Begegnungsstätten.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12 eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 120,00 Euro.

(2) Zusätzlich wird bei Eintritt in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr von 50,00 Euro erhoben. Diese dient der anteiligen Finanzierung des Vereinsinventars (z. B. Bögen, Zielscheiben, 3D-Ziele, weiteres Trainingsmaterial). Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Änderungen der Beitragshöhe, der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder vorgenommen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Vorsitzender, Schriftführerin und Schatzmeister*in. Zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann für die laufende Verwaltung eine Geschäftsführung einsetzen.

(4) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit 30 Tagen Frist.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, telefonisch oder digital gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Diese Beschlüsse sind zu dokumentieren.

(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(8) Vorstandssitzungen können in Präsenz, hybrid oder vollständig digital durchgeführt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 25 % der Mitglieder dies verlangen.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail mit 4 Wochen Frist unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere für:

– die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands

– die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören

– Gebührenbefreiungen

– Aufgaben und strategische Entscheidungen des Vereins

– An- und Verkauf von Grundstücken

– Beteiligung an Gesellschaften

– Aufnahme von Darlehen ab 5.000 Euro

– Mitgliedsbeiträge

– Satzungsänderungen

– Auflösung des Vereins

(5) Mitgliederversammlungen können auch hybrid oder vollständig digital durchgeführt werden.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen, z. B. Reisekosten oder Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt durch Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Quartalsende einzureichen.

(3) Der Ersatz erfolgt im Rahmen der steuerlich zulässigen Pauschalen (z. B. § 3 Nr. 26a EStG).

§ 10 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auch bei Änderungen des Vereinszwecks ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

(2) Änderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde und der alte sowie neue Wortlaut beigefügt ist.

(3) Satzungsänderungen aufgrund formeller Anforderungen durch Behörden kann der Vorstand vornehmen. Die Mitglieder sind darüber umgehend schriftlich zu informieren.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Beschlüsse aus Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie muss rechtzeitig angekündigt worden sein, wobei die geplante Auflösung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung benannt werden muss – entsprechend § 10 Absatz 2 der Satzung.

(2) Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Feldbogenverband (DFBV) oder eine andere gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports verwendet.

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